Elbvertiefung: Bei den Fakten bleiben!

19. Dezember 2017 | Elbvertiefung, Elbe

BUND, NABU und WWF weisen darauf hin, dass der Planfeststellungsbeschluss zur geplanten Elbvertiefung weiterhin rechtswidrig und nicht vollziehbar ist / Neue Ausgleich-/ Eingriffsbilanzierung bleibt komplexe Herausforderung

Hamburg/Leipzig, 19.12.17: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat heute die Klagen von Hamburger Privateigentümern gegen die geplanten Elbvertiefung abgewiesen.
Entgegen der auch in den Medien verbreiteten Auffassung, nun seien alle Hindernisse für eine  Elbvertiefung aus den Weg geräumt, verweisen die Umweltverbände darauf, dass mit dem Urteil des BVerwG vom 09.02.2017 die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zur Elbvertiefung weiterhin vorliegt. Die geplanten Baggerarbeiten dürfen aufgrund von Verstößen gegen das Europäische Naturschutzrecht nicht umgesetzt werden. Das Planergänzungsverfahren steht nach wie vor aus, welches die beanstandeten Rechtsfehler heilen soll. Dazu liegen den Verbänden bis heute keinerlei Unterlagen vor.
„Der Sachstand ist, dass die geplanten Baggerarbeiten nicht umgesetzt werden dürfen. Es liegt aufgrund von Verstößen gegen europäisches Naturschutzrecht keine rechtmäßige Genehmigung vor. Es bleibt abzuwarten, welche Planergänzungen die Behörden vorlegen werden, um die Umweltfolgen wirksam auszugleichen. Wir halten den Eingriff in die Tideelbe weiterhin für ökologisch nicht vertretbar und werden die nun für Januar 2018 angekündigten Unterlagen sehr genau studieren“, so die Verbände.
Die Umweltverbände BUND, NABU und WWF gehen davon aus, dass die erforderliche neue Eingriffs- und Ausgleichsbilanz umfassend und nach den neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstellt werden muss. Ein entsprechender Standard wird auch seitens des BVerwG gerade dann als notwendig erachtet, wenn es - wie hier an der Tideelbe - um die Bedrohung von besonders geschützten Arten und Lebensräumen geht (siehe auch BVerwG Entscheidung Halle-Westumfahrung; 9 A 20.05). Die neu zu erstellende Bilanz muss daher nach Auffassung der Umweltverbände auch eine Aktualisierung der völlig veralteten Berechnungen der Bundesanstalt für Wasserbau umfassen, auf denen u. a. die Ausgleichbilanzierung aufbaut.  

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