BUND-Landesverband Hamburg

BUND-Rechtsgutachten: Bundesverkehrswegeplan ist verfassungswidrig

07. Oktober 2021 | Flaechenschutz, Klimaschutz, Lärm

Autobahnplanungen in Hamburg müssen gestoppt und neu bewertet werden

Anlässlich der anstehenden Koalitionsverhandlungen auf Bundesebene veröffentlichte der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) heute ein von ihm in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten zum Bundesverkehrswegeplan. Dieses Gutachten zeigt, dass sowohl der Fernstraßenbedarfsplan (Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz vom 23.12.2016) als auch der Bundesverkehrswegeplan (BVWP) 2030 die EU-rechtlichen Vorgaben zur Strategischen Umweltprüfung nicht erfüllen. Darüber hinaus beachten die Pläne die Belange des Klimaschutzes nicht entsprechend des Klimabeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23.04.2021 und sind damit unions- und verfassungsrechtswidrig. Dies trifft damit auch auf die geplante Autobahn A26-Ost sowie auf den geplanten Ausbau der A1 auf Hamburger Gebiet zu.

Dazu Lucas Schäfer, Landesgeschäftsführer des BUND Hamburg: „Das Gutachten zeigt: Die Fernstraßenplanungen, die insgesamt zu einer Erhöhung der Treibhausgasemissionen führen, sind mit Grundgesetz und Klimaschutzgesetz nicht vereinbar. Der Verkehrssektor ist für einen Großteil der Treibhausgasemissionen verantwortlich, Klimaschutzziele lassen sich mit immer neuen Straßen und Autobahnen nicht einhalten. Wir erwarten deshalb von Hamburgs Erstem Bürgermeister Peter Tschentscher, dass er sich dafür einsetzt, dass Projekte wie die A26-Ost sowie der Ausbau der A1 schnell gestoppt und unter Berücksichtigung aller Klima- und Naturschutzaspekte neu bewertet werden.“

2022 steht die Überprüfung des Fernstraßenbedarfsplans an. Der BUND fordert, dass diese Überprüfung Anlass sein muss, die Fehlplanung der letzten Jahrzehnte einer Generalüberholung zu unterziehen. Ziel einer Überarbeitung und Neubewertung aller Verkehrsinfrastrukturprojekte müsse es sein, die Emissionsbudgets des Pariser Klimaabkommens einzuhalten. Bis 2030 müssten dafür die Treibhausgasemissionen im Verkehr, wie im Klimaschutzgesetz vorgegeben und vom Bundesverfassungsgericht unterstrichen, nahezu halbiert werden. Nur mit einer deutlichen Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs und einer Stärkung des öffentlichen Verkehrs und Radverkehrs lässt sich dieses Ziel erreichen.

„Das Gutachten gibt uns wertvolle Hinweise zur Rechtmäßigkeit des Bundesverkehrswegeplans und damit zu jeder einzelnen Autobahnplanung in ganz Deutschland. Wir werden es in unserer Auseinandersetzung gegen die A26-Ost und den Ausbau der A1 nutzen“, so Lucas Schäfer.

 

Hintergrund:

Die Verfasserin des Rechtsgutachtens, Rechtsanwältin Franziska Heß (Kanzlei Baumann Rechtsanwälte PartGmbB), zeigt auf, dass der Bundesverkehrswegeplan erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. Er ist weder mit dem Ziel der Klimaneutralität noch mit Artikel 20a des Grundgesetzes vereinbar. Dieser besagt, dass der Staat auch für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen künftiger Generationen sowie der Tiere verantwortlich ist. Das Pariser Klimaabkommen sieht eine Begrenzung auf deutlich unter zwei Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau vor. Der BVWP 2030 hat die Ziele des Pariser Klimaabkommens aber gar nicht berücksichtigt, sondern orientierte sich an anderen Maßgaben. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine Einhaltung der Minderungsziele für den Verkehrssektor bei Realisierung der im Bundesverkehrswegeplan vorgesehenen Straßenprojekte gelingen kann. Es ist deshalb fraglich, ob dieser Plan noch bindend für die einzelnen Fernstraßenprojekte einen Bedarf vorgeben kann.

 

Weitere Informationen:

Das Rechtsgutachten im Auftrag des BUND finden Sie unter: www.bund.net/bvwp-rechtsgutachten

Eine Zusammenfassung des Gutachtens finden Sie unter: www.bund.net/bvwp-zusammenfassung

 

Kontakt für Rückfragen:

Judith Freund, Pressestelle BUND-Bundesverband: 0176-476 841 64

Heye Jensen, Pressestelle BUND-Bundesverband: 01590-633 23 72

Paul Schmid, BUND-Hamburg, Tel. 040 600 387 12

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